Banken und Sparkassen
inklusive Finanzdienstleister
Im Kern steht die Frage:
Ist der DiFin-Datensatz fachlich valide?
Gibt es Abweichungen zwischen dem Abschluss und dem DiFin-Datensatz?
Gibt es im DiFin-Datensatz mehr, weniger oder dieselben Informationen?
Finanz-Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen werden in die nachfolgenden drei Elemente unterteilt:
Der Abschluss beinhaltet in diesem Verständnis den aufgestellten (Jahres-)Abschluss mit der Bilanz nach § 266 HGB und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB, sowie die Konteninformationen eines Kontenrahmens zu diesen.
Im Vergleich beinhaltet der DiFin-Datensatz drei mögliche Datentiefen (Memo: Link zu DiFin-Prozessor setzen).
Wird der DiFin-Datensatz mit Informationen des Kontenrahmen geliefert, enthält er in der Regel mindestens dieselbe fachliche Datentiefe wie die eines oben referenzierten Abschluss.
Bei ausgewählten Konten kann die Datentiefe sogar höher sein (bspw. Laufzeiten oder Gesellschafterkonten).
Der Vergleich für einen Abschluss kann dem nachfolgenden Beispiel entnommen werden.
Weitergehende Abschlussinformationen beinhalten in diesem Verständnis Informationen wie den Anhang nach §§ 284 ff. HGB, den Lagebericht nach §§ 289 ff. HGB, die rechtlichen und steuerlichen Verhältnisse oder den Prüfungsbericht.
Ausgewählte Informationen des Anhangs sind im DiFin-Datensatz enthalten.
Zusatzinformationen beinhalten in diesem Verständnis bspw. Detail-Aufgliederungen zu einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung (bspw. für Posten der Sonstigen betrieblichen Erträge oder Sonstigen betrieblichen Aufwendungen) oder qualifizierte Rangrücktrittserklärungen. Gemeinsam ist diesen Informationen, dass sie als Zusatzdokumente vorliegen.
Diese Informationen waren auch bisher kein Teil eines Abschluss oder dessen weitergehenden Abschlussinformationen, sondern wurden hilfsweise ergänzt.
Diese Informationen waren auch bisher weder Teil eines Abschluss, noch eines DiFin-Datensatzes.
Ergänzender Hinweis – ESG-Informationen:
Inwieweit Nachhaltigkeitsinformationen, sogenannte ESG-Informationen, Teil des Abschluss werden und in welcher Granularität diese Informationen auszuweisen sind, ist derzeit auf nationaler Ebene in Entscheidung befindlich. Die Veröffentlichung von bereits aktuell verpflichtende ESG-Informationen ist derzeit nur für größere Unternehmen einschlägig (bspw. sogenannte EU-Taxonomie-Tabellen).