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Häufige Fragen

zum Digitalen Finanzbericht

Welchen Mehrwert bietet der Digitale Finanzbericht?

Der Digitale Finanzbericht schafft einen einheitlichen Standard zur medienbruchfreien und digitalen Übermittlung von Jahresabschlüssen an Banken und Sparkassen und ist damit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur konsequenten Digitalisierung aller Finanzprozesse innerhalb des Unternehmens und zum effizienten Datenaustausch mit Banken und Sparkassen.

Ist der Digitale Finanzbericht auch für kleinere Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüferkanzleien attraktiv?

Ja. Das Verfahren ist für alle Ersteller von Jahresabschlüssen unabhängig von ihrer Größe gleichermaßen attraktiv. Da die IT-seitig erforderlichen Anpassungen üblicherweise vom jeweiligen IT-Dienstleister bereitgestellt werden, sind die Vorteile durch Erstellung und Versand eines Digitalen Finanzberichts unabhängig von der Kanzleigröße.

Ist der Digitale Finanzbericht auch für kleinere Banken attraktiv?

Ja. Das Verfahren ist für alle Banken und Sparkassen unabhängig von ihrer Größe gleichermaßen attraktiv. Kleinere Institute können fertige Lösungen implementieren.

Wie aktuell ist die Liste der teilnehmenden Banken und Sparkassen auf der Webseite des Digitalen Finanzberichts?

Die Liste ist tagesaktuell. Wird eine Bank oder Sparkasse als neuer Empfänger in das Verfahren aufgenommen, wird diese am selben Tag technisch als Empfänger des Digitalen Finanzberichts angelegt und auf der Webseite des Digitalen Finanzberichts ergänzt.

Wie groß ist der Aufwand den Digitalen Finanzbericht einzuführen?

Da die wesentlichen Schnittstellen von Softwarehäusern und Kreditinstituten bereitgestellt werden, ist die Nutzung des Digitalen Finanzberichts für Unternehmen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einfach. Beim Versand entspricht die Handhabung im Wesentlichen dem Vorgehen bei anderen Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen.

Wer ist gesetzlich verpflichtet den Digitalen Finanzbericht zu verwenden?

Der Digitale Finanzbericht ist eine Initiative aus der deutschen Kreditwirtschaft, um in Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung effizient abzuwickeln.

Kann ich das Logo des digitalen Finanzberichts auf meinen Dokumenten, meiner Webseite oder bspw. bei Veranstaltungen verwenden?

Als produktiver Teilnehmer können Sie das Logo kostenfrei für alle Kommunikationsmassnahmen zum Digitalen Finanzbericht nutzen. Ebenfalls ist eine Logo-Anpassung an Ihre Hausfarbe oder Ihre Hausschrift möglich. Details zur Logo-Nutzung und das Logo erhalten Sie über unser Kontaktformular.

Warum lohnt sich die Teilnahme am Verfahren?

Der Digitale Finanzbericht reduziert für alle Beteiligten nachhaltig den Zeit- und Kostenaufwand bei der Übermittlung von Jahresabschlüssen. Fehleranfällige Medienbrüche und damit einhergehenden Rückfragen entfallen. Ein wesentlicher Teil der Kreditentscheidung kann beschleunigt werden, da die Abschlussdaten schneller zur Verfügung stehen. Die Investitionen für die XBRL-Anwendungen „Elektronische Einreichung von Jahresabschlüssen beim Bundesanzeiger“ und „E-Bilanz“ können mit dem Digitalen Finanzbericht ein weiteres Mal nutzbar gemacht werden.

Sie möchten als Bank, Sparkasse oder Finanzdienstleister am Verfahren teilnehmen?

Um teilnehmen zu können, müssen Sie die Haftungsklarstellungserklärung unterzeichnen. Für weitere Informationen senden Sie uns bitte eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Sie möchten als IT-Dienstleister Teilnehmer am Digitalen Finanzbericht werden?

Als IT-Dienstleister können Sie Ihre Kunden beim Versand bzw. Empfang von Digitalen Finanzberichten unterstützen. Dafür stellen wir Ihnen die technische Spezifikation für den Digitalen Finanzbericht kostenfrei zur Verfügung. Ihre Lösung muss die dort beschriebenen Produktmerkmale einhalten, die sich aus den fachlichen und technischen Spezifikationen des Digitalen Finanzberichts ergeben. Für weitere Informationen senden Sie uns bitte eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Können auch Unternehmensberater das Verfahren unterstützen?

Ja. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der Datenübertragung der in der Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung bzw. erweiterten Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (ergänzt um die Möglichkeit des Rückkanals) benannte Absender erkennbar ist.

Wie erkennt man, ob eine Bank oder Sparkasse am DiFin-Verfahren teilnimmt?

Alle teilnehmenden Banken oder Sparkassen werden zentral auf der Webseite des Digitalen Finanzberichts gelistet. Technisch findet ein automatischer Abgleich in der Sendesoftware statt. Falls eine Bank noch nicht am Verfahren teilnimmt, steht es Ihnen frei, diese Bank auf das DiFin-Verfahren anzusprechen und Übermittlungen anzubieten.

Welche Daten werden im Rahmen des Digitalen Finanzberichts übertragen?

Folgende Inhalte werden übertragen:

die Kopfdaten mit den Informationen zum Absender und Versandweg (Begleitinformationen),
der XBRL-Datensatz mit den strukturierten Daten für die automatisierte Verarbeitung (wird aus der Anwendung erzeugt, optional mit Kontennachweisen) sowie
die bildliche Kopie des rechtsverbindlich erstellten Abschlusses (PDF).

Optional bis zu vier weitere PDF-Dokumente (z. B. Testat).

Wie können berichtende Unternehmen ihren Digitalen Finanzbericht selbst versenden?

Wenn Sie Ihren Jahresabschluss oder Ihre Einnahmen-Überschussrechnung selbst erstellen, ist es am einfachsten, Ihren Digitalen Finanzbericht direkt mit Hilfe Ihrer Software zu versenden. Wie das funktioniert, erklärt Ihnen Ihr Softwareanbieter bzw. IT-Dienstleister.

Können Digitale Finanzberichte auch von Dienstleistern ohne Bankleitzahl empfangen werden? Gilt dies auch für FinTechs?

Ja. In diesen Fällen können Sie für die Teilnahme eine „Arbeits“-Bankleitzahl beantragen mit der Sie am Verfahren teilnehmen können. Dies ist für Finanzdienstleister und FinTechs möglich.

Welche maximale Datenmenge ist bei der Datenübertragung zu beachten?

Für die gesamte Datenübertragung inklusive maschinenlesbarem Datensatz und PDF-Dateien, gilt eine Richtgröße von 10 MB. Dabei umfasst der xbrl-Datensatz in der Regel nur wenige Kilobyte.

Wie viele PDF-Dateien dürfen zusammen mit dem Datensatz des Digitalen Finanzberichts übertragen werden?

Es können maximal die bildhafte Kopie des Abschlusses und vier weitere PDF-Dateien übertragen werden. In Abhängigkeit der genutzten Software sind eventuell weniger PDF-Dateien erlaubt. Bitte kontaktieren Sie gegebenenfalls Ihren Software-Anbieter.

Wie werden beim Digitalen Finanzbericht die Daten geschützt?

Der Digitale Finanzbericht (DiFin) legt ein besonderes Augenmerk auf die verlässliche Identifikation des Übermittlers, damit Bilanzen nur von autorisierten Nutzern versendet werden. Zur Kommunikation zwischen Sender und Empfänger werden IFP Webservices verwendet. Wesentliche Merkmale des Verfahrens sind:

Direkte Datenübertragung: Die Senderanwendung  sucht mit der Bankleitzahl (BLZ) im zentralen Teilnehmerverzeichnis (Routingtabelle) die technische Adresse des Empfängers und versendet den Digitalen Finanzbericht dann direkt an die entsprechende Bank oder Sparkasse.

Beschränkter Zugang: Jede Installation einer Sende-Software wird im DiFin-Office registriert. Technisches Kennzeichen ist die IFP-ID, die Identifizierung erfolgt über Schufa-Zertifikate. Voraussetzung ist ein erfolgreicher Test gegen die Referenztestumgebung und die Unterzeichnung der Konformitätserklärung des Dienstleisters, dass die Anwendung die Produktmerkmale des Digitalen Finanzberichts einhält.

Kettengesicherte Authentifizierung: Die Anwender werden über die jeweilige Fachanwendung authentifiziert. Die Anwendungen werden über Zertifikate identifiziert.

Verschlüsselte Datenübertragung: Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt.

Ändert sich durch das neue Verfahren die Haftungssituation zwischen dem beteiligten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und der empfangenden Bank/Sparkasse?

Banken und Sparkassen, die am Digitalen Finanzbericht teilnehmen, haben rechtlich klargestellt, dass die „wirtschaftlichen Berater“ ihnen gegenüber nicht für fahrlässig (inklusive grob fahrlässig) verursachte Schäden haften, die ausschließlich aus der Besonderheit der elektronischen Abschlussübermittlung entstehen. Dadurch werden Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bei der elektronischen Übermittlung nicht schlechter gestellt, als hätten sie den Abschluss ihrem Mandanten zur (Papier-)Einreichung bei der Bank bzw. Sparkasse übergeben.

Muss der übermittelte Jahresabschluss unterschrieben sein?

Nein, eine Unterschrift vom Unternehmer oder wirtschaftlichem Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, abschlusserstellende Rechtsanwälte und vereidigte Buchprüfer) ist auf dem DiFin nicht erforderlich bzw. entbehrlich. Die Richtigkeit des Abschlusses wird bereits durch die Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung bzw. erweiterte Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (ergänzt um die Möglichkeit des Rückkanals) zwischen Mandanten und Bank bestätigt. Somit liegt vor, dass mandantenseitig sowohl die Teilnahme, als auch die Übermittlung des Jahresabschluss´ gewünscht sind.

Die Haftungsklarstellungserklärung stellt zusätzlich sicher, dass dem wirtschaftlichen Berater keine zusätzlichen Haftungsrisiken gegenüber der teilnehmenden Bank entstehen.

Grundsätzlich wird dem wirtschaftlichen Berater weiterhin empfohlen, sowohl die (erweiterte) Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung des Mandanten in Kopie als auch den Versandauftrag abzulegen

Weitere, ergänzende Hinweise finden Sie im erläuternden Dokument der Deutschen Bundesbank.

Welche Informationen werden als Digitaler Finanzbericht an Banken und Sparkassen übermittelt? 

Die benötigten Informationen ergeben sich, wie bisher, aus der Beziehung zwischen Kunde und seiner Bank oder Sparkasse. Die Änderung durch den Digitalen Finanzbericht betreffen nur die Art der Übermittlung der Abschlussdaten. Derzeit können durch den Digitalen Finanzbericht Jahresabschluss und / oder Einnahmeüberschuss-Rechnung übermittelt werden.

In welcher Währung werden die Finanzdaten im Rahmen des Digitalen Finanzberichts übermittelt?

Die Finanzdaten werden in Euro übermittelt.

Welche Taxonomie soll bei der Übermittlung von Finanzdaten genutzt werden?

Derzeit unterstützt das DiFin-Verfahren HGB– und EÜR-Taxonomien.
Im Rahmen der HGB-Taxonomie wird die Kerntaxonomie sowie mindestens die Branchentaxonomie für Land- und Forstwirtschaft unterstützt.

Bei Freigabe und Anwendung der Taxonomien lehnt sich das DiFin-Verfahren an die Vorgaben der E-Bilanz und der korrespondierenden Taxonomien an. Die möglichen Taxonomien finden Sie hier.

Können branchenspezifische Jahresabschlüsse (bspw. der BMELV-Jahresabschluss von landwirtschaftlichen Betrieben) als Digitaler Finanzbericht übertragen werden?

Diese Jahresabschlüsse können selbst erstellt und versendet werden. Auch in diesem Fall wird derzeit in der Regel der aufgestellte Jahresabschluss übertragen.

Deckt die HGB-Taxonomie alle Punkte zur Bonitätsbeurteilung ab?

Die Anforderungen an den Jahresabschluss als wichtigste Unterlage zur Bonitätsbeurteilung werden regelmäßig geprüft und bei Bedarf ergänzt. Zusätzliche Unterlagen, können einfach als PDF beigefügt werden.

Warum ist es notwendig, bei der elektronischen Übermittlung der Jahresabschlussdaten an Banken und Sparkassen neben dem XBRL-Datensatz auch eine bildhafte Kopie des Abschlusses (PDF-Format) zu übertragen?

Zunächst einmal ist das PDF-Dokument für alle Beteiligten unmittelbar lesbar und bildet damit die gemeinsame Basis für das Bilanzgespräch. Darüber hinaus enthält die bildhafte Kopie des Abschlusses ergänzende Informationen (z.B. Lagebericht, Anlage- und Verbindlichkeitenspiegel), die in der gegenwärtigen Ausbaustufe des Digitalen Finanzberichts noch nicht vollständig elektronisch übertragen bzw. verarbeitet werden können. Gleichwohl sind diese Informationen aber wichtig, damit sich die Bank bzw. Sparkasse im Rahmen der gesetzlichen Offenlegungspflicht ein zutreffendes Bild machen kann.

Können berichtende Unternehmen auch BWA’s als Digitalen Finanzbericht erstellen und versenden?

Die Übertragung von BWA’s als Digitaler Finanzbericht ist in einer zukünftigen Ausbaustufe geplant, derzeit aber noch nicht verfügbar.

Welche Informationen werden im Rückkanal von Banken und Sparkassen bereitgestellt?

Relevante Informationen, z.B. zu Kontokorrentkonten und Darlehen mit Einzelinformationen wie Auszahlung, Zinsbindung, Sollzins, Gebühren sowie den Zins- und Tilgungsplänen.
Dies sind die zum Bereitstellungszeitpunkt aktuellen Informationen sowie vorgesehene Darlehensbuchungen.

Warum ist es notwendig, die Rückkanal-Informationen einer Durchsicht zu unterziehen?

Der Rückkanal ist kein Ersatz für Kontoauszüge, Darlehensverträge oder Saldenbestätigungen. Aus diesem Grund sind Rückkanaldaten vor Ihrer Verwendung auf Vollständigkeit und Aktualität zu prüfen (bspw. ist abzugleichen, ob ein Darlehensvertrag vorliegt, zu dem im Rückkanal Informationen bereitgestellt wurden).

Wie werden Informationen im Rückkanal bereitgestellt bzw. übermittelt?

Der Ablauf zur Datenübermittlung um Rückkanal teilt sich in drei große Aktivitäten:

  1. Anforderung: Der wirtschaftliche Berater fordert über seine IT-Anwendung die Rückkanaldaten direkt bei der jeweiligen Bank oder Sparkasse an. Nur durch diese elektronische Anfrage über die Infrastruktur des digitalen Finanzberichts kann der Empfänger für die Rückkanallieferung technisch eindeutig bestimmt werden.
  2. Bereitstellung: Banken und Sparkassen prüfen die Datenanforderung und stellen ihre Informationen zum berichtenden Unternehmen für die elektronische Abholung bereit.
  3. Abholung: Die IT-Anwendung des wirtschaftlichen Beraters prüft in regelmäßigen Abständen, ob Rückkanalantworten vorliegen. Diese werden dann abgeholt und an den wirtschaftliche Berater übertragen.

Hinweis / DATEV-Nutzer: Eine Video-Anleitung zum Rückkanal steht für Kanzlei-Rechnungswesen bereit.

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